LG Landshut – Az.: 73 O 2539/19 – Urteil vom 27.01.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 9.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung.
Die Beklagten sind seit 2017 über einen KfZ-Versicherungsvertrag miteinander verbunden.
Versichertes Fahrzeug ist ein Opel Zafira 1.8, dessen Halter der Kläger ist.
Am 15.08.2018 gegen 14:10 Uhr kam es in A (Türkei) zu einem Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Klägers versichert war.
Auf eine Schadensmeldung verweigerte die Beklagte jegliche Leistung, weil im Rahmen der Vollkaskoversicherung nur auf dem geografischen europäischen Teil der Türkei Versicherungsschutz bestehe (Anlage K 2).
Der Kläger behauptet, bei Abschluss des Vertrages sei ihm versichert worden, dass die Vollkaskoversicherung in der gesamten Türkei Gültigkeit habe. Er behauptet, ihm seien die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB; Anlage B 1) nicht übersandt worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.200,00 € zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2018 zu bezahlen und die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu erstatten.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat am 27.01.2020 mündlich verhandelt. Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt.
Mit Kammerbeschluss vom 08.11.2019 wurde der Rechtstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 348a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet und kann daher in der Sache keinen Erfolg haben.
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Landgericht Landshut gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich zuständig, denn der Streitwert beläuft sich auf über 5.000,00 EUR.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 215 VVG, denn der Kläger als Versicherungsnehmer hat seinen Wohnsitz im hiesigen Landgerichtsbezirk.
II.