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Aufgebotsverfahren – Kraftloserklärung Versicherungsschein einer Lebensversicherung

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 379/19 und I-2 Wx 9/20 – Beschluss vom 13.01.2020

Die Beschwerden der Beteiligten vom 18.11.2019 gegen den am 08.10.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln, 378 II 159/18, werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu tragen.
Gründe
I.

Die A schloss als Versicherungsnehmerin zugunsten der bei ihr beschäftigten Frau B als versicherte Person zwei im Rubrum bezeichnete Lebensversicherungen im Rahmen eines Kollektivertrages bei der C Lebensversicherungs-AG, deren Rechtsnachfolgerin die D Lebensversicherung AG ist, ab. In einer Nacherklärung vom 31.08.1984 bzw. 08.05.1985 übertrug die A ihre Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmerin aus den Lebensversicherungsverträgen auf die A GmbH, die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin. Die C Lebensversicherungs-AG hatte über die abgeschlossenen Versicherungen Versicherungsscheine ausgestellt. Als – unwiderruflich – Bezugsberechtigte sind in den Versicherungsscheinen bzw. Nachträgen im Erlebensfall die versicherte Person, Frau B, und im Ablebensfall die Mutter der versicherten Person angegeben. Die Beiträge zu den Lebensversicherungen wurden durchgehend von der jeweiligen Versicherungsnehmerin, zuletzt von der Antragstellerin, gezahlt.

(Symbolfoto: Von Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Frau B ist zum 31.12.1988 aus dem Dienst der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ausgeschieden. Die beiden Lebensversicherungen sind seit dem 01.03.2014 bzw. 01.01.2015 zuteilungsreif. Mit Schreiben der D Lebensversicherung AG vom 20.03.2014 und 18.12.2014 forderte sie die Antragstellerin auf, die Versicherungsscheine im Original vorzulegen, damit die Versicherungsleistungen in Höhe von 48.116,03 EUR und 6.203,39 EUR ausgezahlt werden können (Bl. 11, 12 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 hat die Antragstellerin beantragt, ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung der Versicherungsscheine betreffend der im Rubrum bezeichneten Lebensversicherungen durchzuführen (Bl. 3 ff. d.A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr die Versicherungsscheine nicht vorliegen würden. Sie müssten bei einem der vielen Umzüge verloren gegangen sein. Es sei aber auszu[…]


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