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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 12 UF 163/16 – Beschluss vom 28.07.2017
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 18.07.2016 (Az.: 278 F 129/16) abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der … in Hamburg, eingetragen im Grundbuch von Harvestehude Band …, Blatt …, wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit genanntem Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der … in Hamburg [...] Weiterlesen
“Unzulässigkeit Teilungsversteigerung Ehewohnung bis Rechtskraft der Scheidung”