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Härtefallscheidung wegen Untreue – Annahme einer unzumutbaren Härte

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AG Bremerhaven – Az.: 154 F 573/19 S – Beschluss vom 02.09.2019

1. Der Antrag, die Ehe der Beteiligten zu scheiden, wird abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 24.400 Euro.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe der Beteiligten, obwohl die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt leben. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller, aus Gründen, die allein in der Person der Antragsgegnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Begehrens insbesondere vor, dass die Antragsgegnerin zumindest seit Mitte 2017 ein außereheliches Verhältnis mit dem Zeugen … habe. Der Zeuge sei auch ein langjähriger Freund des Antragstellers. Der Antragsteller habe nach der Trennung der Eheleute Filme und Bilder sowie Textnachrichten auf dem Handy, das die Antragsgegnerin nutzte, ermittelt. Diese Filme und Bilder sowie Textnachrichten sollen u.a. belegen, dass die Antragsgegnerin bereits seit Mitte 2017 ein außereheliches geschlechtliches Verhältnis zu dem Zeugen … unterhalte.

Der Antragsteller beantragt, die am 01.11.2003 vor dem Standesbeamten in Hagen im Bremischen unter der Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Der Antragsgegnervertreter beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Vortrag des Antragstellers, wonach die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, ganz überwiegend unsubstantiiert sowie überwiegend unrichtig sei. Auch seien an die Feststellung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Der Vortrag des Antragstellers rechtfertige nicht die Annahme, dass eine unzumutbare Härte im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen würde.

Hinsichtlich der weiteren umfassenden Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ausdrücklich auf deren zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

(Symbolfoto: Von Photoroyalty/Shutterstock.com)

Der Antrag, die Ehe der Beteiligten vor Ablauf des ersten Trennungsja[…]


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