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AG Bremen – Az.: 65 F 4497/13 EAGS – Beschluss vom 31.01.2014
1. Der Beschluss des Familiengerichts Bremen vom 05.12.2013 – 65 F 4497/13 – bleibt aufrecht erhalten.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Da Familiengericht Bremen hat im Wege einstweiliger Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung am 05.12.2013 eine Regelung nach § 1 GewSchG getroffen. Der Antragsgegner hat beantragt, nach mündlicher Verhandlung hierüber neu zu entscheiden und den Beschluss aufzuheben, die Antragstellerin hat beantragt, es bei dem Beschluss zu belassen.
Das Gericht ist nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Anhörung der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG [...] Weiterlesen
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