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Anforderungen an güterrechtliches Vermögensverzeichnis

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 179/18 – Beschluss vom 12.12.2018

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. September 2018, gerichtet gegen den am 17. Juli 2018 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Cottbus (Az. 97 F 34/15) wird der angefochtene Teilbeschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen durch die Vorlage eines systematischen, geordneten Bestandsverzeichnisses über die Höhe ihres

Endvermögens zum 9. Februar 2015
Trennungsvermögens zum 1. Juli 2012
Anfangsvermögens zum 3. Oktober 1990

nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Vermögens.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 4.000 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 25. Mai 1985 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Töchter hervorgegangen sind. Sie leben seit 1. Juli 2012 getrennt, wie das Amtsgericht mit rechtkräftigem Zwischenfeststellungsbeschluss vom 8. September 2016 festgestellt hat. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 9. Februar 2015 zugestellt worden.

Im Rahmen der Folgesache Zugewinn begehrt der Antragsgegner von der Antragstellerin Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung sowie einen sich daraus ergebenden Zugewinnausgleichsanspruch.

Die Antragstellerin hat in mehreren Schriftsätzen Auskunft erteilt und dies insbesondere im Schriftsatz vom 12. Juli 2017 nochmals zusammengefasst. Auch nach letztgenannten Schriftsatz erfolgten weitere Auskünfte bzw. die Vorlage von Belegen. Mit rechtskräftigem Teilbeschluss vom 19. Oktober 2017 ist die Antragstellerin durch das Amtsgericht zur Vorlage weiterer Unterlagen verpflichtet worden. Dies beruhte teilweise auch auf einer Einigung der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017.

Der Antragsgegner hat seinerseits mit Schriftsatz vom 11. April 2017 Auskunft erteilt und für sich einen Zugewinn von 0 Euro ermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht Cottbus die Antragstellerin verpflichtet, ihre Auskünfte vom 12. Juli 2017 im Einzelnen zu ergänzen; auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung sowie die zugehörigen Gründe wird Bezug genommen.

Gegen diesen Be[…]


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