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Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche

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OLG Köln – Az.: 10 UF 38/18 – Beschluss vom 05.06.2018

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 06.02.2018 – 228 F 259/17 – gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
Gründe
I.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Amtsgericht zu Recht eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen verneint hat. Auch die Auslegung dahingehend, dass der Vollstreckungsgegenantrag nicht (stillschweigend) für erledigt erklärt worden sei, begegnet keinen Bedenken.
Im Einzelnen:
1. Die Ansprüche des Antragsgegners auf Unterhalt, die Gegenstand der vorliegend angegriffenen Pfändung waren, sind nicht verwirkt.

Eine Verwirkung als ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (BGH, Urt. v. 09.10.2013 – XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195) kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 – VII ZR 177/13, MDR 2014, 51). Hierbei sind an die Verwirkung von titulierten Ansprüchen, die – wie vorliegend – nach Titulierung fällig geworden sind, keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Verwirkung bei nicht titulierten Ansprüchen (BGH, Urt. v. 10.12.2003 – XII ZR 155/01, FamRZ 2004, 531; OLG Hamm, Beschl. 08.09.2006 – 10 WF 148/06, FamRZ 2007, 159). Auch rückständiger Kindesunterhalt kann verwirken (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2013 – 2 WF 82/13, FuR 2013, 72).

Voraussetzung für die Verwirkung ist indes nicht nur, dass der Gläubiger den Unterhaltsanspruch längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment), sondern auch, dass er beim Schuldner den Eindruck erweckt, er werde diesen Anspruch nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Neben dem reinen Zeitablauf müssen also immer auch besondere Umstände hinzutreten (vgl. OLG Hamm, Beschl. 08.09.2006 – 10 WF 148/06, FamRZ 2007, 159).


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