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AG Schöneberg, Az.: 33 M 8177/15
Beschluss vom 11.03.2016
In der Zwangsvollstreckungssache wird die Gerichtsvollzieherin auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 22.12.2015 angewiesen, die beauftragte Räumungsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars R. K. vom 27.11.2014 UR.-Nr. …/… durchzuführen und von den Bedenken gem. Schreiben vom 21.11.2015 Abstand zu nehmen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin ist geschiedene Ehefrau des Schuldners. Sie betreibt aufgrund einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung vom 27.11.2014 des Notars R. K. in Berlin (UR.-Nr. …/…) die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner. In der Urkunde heißt es unter anderem wie Folgt:
„Der Beteiligte zu 2. (= Schuldner) bewohnt die Ehewohnung in N. Straße, … B., allein, da die Beteiligte zu 1. (= Gläubigerin) bereits ausgezogen ist. [...] Weiterlesen
“Scheidungsfolgenvereinbarung: Räumungsvollstreckung der Eigentumswohnung geschiedener Eheleute”