OLG Koblenz – Az.: 13 UF 617/18 – Beschluss vom 12.06.2019
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahnstein vom 10.10.2018 wird dieser in Ziff. 1 und 2 seines Tenors teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.398,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.01.2018 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus verpflichtet, an den Antragsteller vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.01.2018 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Mehrkosten der Beweisaufnahme, welche der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4 tragen.
III. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.881,52 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind seit 17.06.2016 getrennt lebende Eheleute. Sie streiten über einen vom Antragsteller im Zusammenhang mit der steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2014 und 2015 geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich bzw. Schadenersatz nebst Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Während des Zusammenlebens hatten die Ehegatten vereinbarungsgemäß den Antragsteller aufgrund dessen höheren Einkommens nach Steuerklasse III und die Antragsgegnerin nach Steuerklasse V versteuern lassen. Mit Bescheid vom 27.12.2017 wurde der Antragsteller für den Veranlagungszeitraum 2015 auf eine Nachzahlung von 2.796,12 € in Anspruch genommen (Bl. 9 d.A.). Für das Jahr 2014 war zuvor am 06.02.2017 ein Zusammenveranlagungsbescheid ergangen. Dieser endete unter Anrechnung einer bereits getilgten Nachforderung über insgesamt 182,96 € mit einer verbleibenden Forderung von 0,00 € (Bl. 14 d.A.).
Der Antragsteller hat vor dem Familiengericht die Auffassung vertreten, er sei für den Veranlagungszeitraum 2014 zu einer Nachzahlung von 966,85 € verpflichtet worden. Hiervon wie auch von der den Veranlagungszeitraum 2015 betreffenden Nachzahlung schulde die Antragsgegnerin ihm als Gesamtschuldnerin der Steuerschuld und ungeachtet dessen auch im Wege des Schadenersatzes hälftigen Ausgleich. Er sei den festgesetzten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Da die Antragsgegnerin sich einer gemeinsamen Veranlagung f[…]