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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abänderung Ehescheidungsfolgen­vereinbarung – Voraussetzungen

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AG Hanau – Az.: 62 F 510/16 UK – Beschluss vom 07.09.2017

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 4.884,- Euro.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner zu 1. bis 3. Die Antragsgegner gingen aus der Ehe des Antragstellers mit der Mutter der Antragsgegner hervor. Der Antragsgegner zu 1. ist am (Datum), die Antragsgegnerin zu 2. am (Datum) und die Antragsgegnerin zu 3. am (Datum) geboren. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Die Trennung erfolgte im Jahr 2010. Die Antragsgegner leben seit der Trennung im Haushalt der Mutter.

Mit notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung des Notars (Name) vom TT.MM.2011, Urk.-Nr. (Nummer), verpflichtete sich der Antragsteller für die Antragsgegner jeweils 100% des Mindestunterhalts der jeweils geltenden Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindesgeldanteils zu zahlen. Auf § 4 der Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom TT.MM.2011 (Bl. 7 d.A.) wird Bezug genommen. Bei Abschluss der Vereinbarung belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 2.154,10 Euro. Monatliche Belastungen waren nicht vorhanden.

In dem gerichtlichen Scheidungsverfahren vereinbarten der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegner am TT.MM.2012, dass die Mutter bis einschließlich August 2015 auf die Geltendmachung von über dem monatlichen Gesamtbetrag von 700,00 Euro hinausgehenden Kindesunterhalt verzichtet und den Antragsteller insoweit von der darüber hinausgehenden Zahlungsverpflichtung aus der notariellen Urkunde freistellt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom TT.MM.2012, Az. (…), (Bl. 15 d. A.) wird Bezug genommen.

Im Jahr 2014 erwarb der Antragssteller gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin ein Eigenheim in (Ort). Zur Finanzierung nahmen sie diverse Darlehen auf. Hierauf leisten sie monatliche Tilgungsleistungen in Höhe von 313,- Euro und 188,77 Euro sowie Zinsleistungen in Höhe von 687,50 Euro, 113,22 Euro und 39,17 Euro. Hieran beteiligt sich der Antragsgegner hälftig. Die Grunderwerbssteuer beläuft sich auf 97,20 Euro monatlich.

Die Immobilie hat eine Wohnfläche von mindestens 125 m2. Der Wohnwert ist streitig.

Aktuell beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers 2.274,08 Euro. Auf die Entgeltabrechnungen von März 2015 bis Februar 2016 (Bl. 17 bis 30 d. A.) wird Bezug genommen. Für eine Unfallversicherung zahlt der Antragsteller monatliche Prämien in Höhe von 34,93 Euro, für eine Lebensversicherung 51,75 Euro.[…]


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