Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 159/15 – Beschluss vom 11.09.2017
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. Oktober 2015 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater der Beteiligten zu 3., Frau A… G…, ist.
Die Gerichtskosten erster Instanz werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je einem Drittel zu tragen.
Außergerichtliche Kosten erster und zweiter Instanz werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 16.10.2015 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass er nicht der Vater der Beteiligten zu 3. sei, abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, zu Unrecht habe das Amtsgericht angenommen, dass er die Anfechtungsfrist versäumt habe. Dabei habe das Amtsgericht die Aussagen der bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vernommenen Zeugen falsch gewertet.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben sich schriftsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Die Beteiligte zu 3. war in erster Instanz noch minderjährig. Die für sie bestellte Verfahrensbeiständin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden, so dass von einer Versäumung der Anfechtungsfrist auszugehen sei.
Am ….11.2016 ist die Beteiligte zu 3. volljährig geworden. Die Verfahrensbeiständin hat infolge dessen ihre Tätigkeit beendet, wie sie mit Schriftsatz vom 15.3.2017 mitgeteilt hat.
Das Beschwerdeverfahren war zwischenzeitlich gemäß § 21 FamFG ausgesetzt, da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 8.9.2016 bereit erklärt hatten, ein privates genetisches Abstammungsgutachten einzuholen. Mit Schriftsatz vom 11.4.2017 hat der Antragsteller das diesbezügliche Gutachten der G… GmbH vom 29.3.2017 vorgelegt. Nach diesem Gutachten ist die Vaterschaft des Antragstellers in Bezug auf die Beteiligte zu 3. praktisch ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf jenes Gutachten (Bl. 277 f) Bezug genommen.
Der Senat hat die Beteiligten angehört und die Zeugen K… R…, A… und S… B…, C… J…, G… G…, F… Pr… und S… P… vernommen. Insoweit wird auf die Anhörungsv[…]