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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundsatzfragen zum Ehegattenunterhalt

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Verjährung, Tilgungsleistung konkreter Bedarf
OLG Frankfurt – Az.: 4 UF 249/16 – Beschluss vom 05.02.2020

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum von Juli 2013 bis einschließlich Juni 2016 rückständigen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 7.979,86 Euro sowie für den Zeitraum bis einschließlich 30.6.2016 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 146,26 Euro ab 2.12.2014, aus je 133,35 Euro ab 2.1.2015, 2.2.2015, 2.3.2015, 2.4.2015, 2.5.2015 und 2.6.2015, aus je 118,70 ab 2.7.2015, 2.8.2015, 2.9.2015, 2.10.2015 und 2.11.2015 sowie aus je 920,- Euro ab 2.12.2015, 2.1.2016, 1.2.2016, 1.3.2016, 1.4.2016, 1.5.2016 und 1.6.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 36.000,- Euro.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Ihre am XX.XX.1998 geschlossene Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 24.10.2012, rechtskräftig seit dem 4.1.2013, geschieden. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen, am XX.XX.2000 und am XX.XX.2004 geborenen Söhne lebten mit der inzwischen allein sorgeberechtigten Antragstellerin seit der Trennung der Eltern im Jahr 2007 in dem im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Haus in Stadt2, der vormaligen Ehewohnung. Beide Kinder befanden sich im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch in der allgemeinen Schulausbildung und besuchten eine Ganztagsschule. Im Rahmen der nach einer vorübergehenden Inobhutnahme des älteren Sohnes ab dem Jahr 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung erhielten sie bis zum Sommer 2015 eine sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.

Nach der Trennung zahlte der Antragsgegner, der geschäftsführender Alleingesellschafter einer im Immobiliengeschäft tätigen Kapitalgesellschaft ist, die während des Zusammenlebens noch beiden Ehegatten gemeinsam gehörte, zunächst mangels Leistungsfähigkeit keinen Ehegattenunterhalt, nahm im Jahr 2009 jedoch auch die Zahlung von Ehegattenunterhalt auf. Nach Rechtskraft der Scheidung zahlte er neben dem Kindesunterhalt bis einschließlich Juni 2013 auch nachehelichen Ehegattenunterhalt, und zwar in Höhe von insgesamt 8.966,- Euro. Zum Monat Juli 2013 stellte er die Zahlung von Ehegattenunterhalt mit der Begründ[…]


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