Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 13/18 – Urteil vom 28.02.2019
I. Auf die Berufung I der Klägerin wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung II der Beklagten das am 22. Dezember 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (2009) in Höhe von 67.096,00 € zu stellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages (Wert der Sicherheit und des Kostenausgleichsbetrages) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung für ihre Werklohnansprüche aus einem Bauvertrag über ein Kompletthaus.
Die Beklagten schlossen als Bauherren mit der O. Bauträger GmbH & Co. KG mit Sitz in H. als Generalunternehmerin (künftig: Auftragnehmerin) am 02.06.2015 einen Bauvertrag über die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes (EG und OG) auf dem Grundstück L. Straße 4 in H. -D.. Die Auftragnehmerin verpflichtete sich, das Gebäude für 302.441,00 € zu errichten. Das zu errichtende Gebäude sollte zur Wohnnutzung durch zwei Familien dienen, einerseits durch die beklagten Eheleute und andererseits durch die Eltern des Beklagten zu 2). Bestandteil des Bauvertrages waren als Anlage C/1 ein Lageplan des Erdgeschosses mit 101,55 m2 Gesamtfläche und als Anlage C/2 ein Lageplan des Obergeschosses mit 103,24 m2 Gesamtfläche und einem 10,01 m2 großen Balkon. Im Bauvertrag waren Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt vorgesehen. Die Beklagten finanzierten das Bauvorhaben jedenfalls überwiegend über ein Darlehen der D. Bank.
Als Termin des Beginns der Bauarbeiten wurde gegenüber der Stadt H. der 04.11.2015 angegeben.
Die Auftragnehmerin hat mehrere Vertragserweiterungen mit einem Volumen von insgesamt 16.694,53 € behauptet, so dass sich eine vereinbarte Gesamtvergütung i.H.v. 319.135[…]