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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betäubungsmittelkonsum der Mutter – Inobhutnahme Kind

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AG Frankfurt – Az.: 984 Ds 3220 Js 249173/14 – Beschluss vom 03.05.2018

Der auf Eröffnung des Hauptverfahrens gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. 2. 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 204 Absatz 1 StPO.

Die Angeschuldigten sind der ihnen vorgeworfenen Tat aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig.

Die Angeschuldigten handelten nicht rechtswidrig. Ihr Handeln ist nach § 42 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) gerechtfertigt. Die Voraussetzungen von § 42 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VIII liegen vor. Es bestand insbesondere eine Gefahr, die im Sinne dieser Vorschrift als „dringend“ einzuordnen ist. Insofern ist vom Gericht eine objektive Gefahrenprognose aus ex ante-Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt des Handelns der Angeschuldigten zu treffen.

Die vom hiesigen Gericht in der Vergangenheit erlassenen familienrechtlichen Entscheidungen entfalten dabei keine Bindungswirkung. Mit Ausnahme des Beschlusses vom 3.10.2014 (Eilregister Nr. …) setzen sich diese Entscheidungen nicht damit auseinander, ob die Inobhutnahmen des Kindes rechtmäßig waren. Das Gericht stellt vielmehr jeweils mit Blick in die Zukunft fest, dass es im Moment seiner Entscheidung keiner kindesschutzrechtlichen Maßnahmen bedürfe. Der Beschluss vom 3.10.2014 nimmt zwar inhaltlich dazu Stellung, ob die Voraussetzungen von § 42 Absatz 1 SGB VIII vorliegen. Das hiesige Gericht ist dafür aber nicht zuständig, weil insofern nach § 40 Absatz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Für die Gefahrenprognose ist auch ohne Bedeutung, welche rechtliche und tatsächliche Würdigung das Jugendamt bei ähnlicher Sachlage in der Woche zuvor getroffen hat. Eine Selbstbindung der Behörde dahingehend, eine bestimmte, möglicherweise unrichtige Entscheidungspraxis fortsetzen zu müssen, existiert nicht. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit einer Gefahr mögen Erfahrungen, nach denen rund eine Woche lang augenscheinlich keine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes eingetreten ist, eine Rolle spielen, wenn sich die befürchtete Gefahr während dieses Zeitraums bereits (teilweise) als Rechtsgutsverletzung realisiert hat und deren Auswirkungen auf das geschützte Rechtsgut weniger gravierend erscheinen als ursprünglich angenommen. Ist – wie vorliegend im Zeitpunkt des Handelns der Angeschuldigten – eine plö[…]


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