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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsvergütungsanspruch gegen nicht unterhaltsbedürftiges Kind für Kinderzimmernutzung

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 4 UF 72/19 – Beschluss vom 14.02.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 13.6.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf EUR 3.604,50.
Gründe
I.

Der antragstellende Vater der Antragsgegnerin begehrt von dieser eine Nutzungsentschädigung für eine von ihm angemietete und der Antragsgegnerin anteilig zur Verfügung gestellten Dachgeschosswohnung.

Das von dem Antragsteller, seiner Ehefrau sowie den (inzwischen vier) gemeinsamen Kindern bewohnte Haus besteht aus insgesamt vier Wohnungen, die auf vier Etagen verteilt sind. Als die im Alleineigentum des Antragstellers stehenden und von der Familie zuvor bewohnten drei Wohnungen im Souterrain, dem Erdgeschoss sowie der ersten Etage für die Familie zu eng wurden, mietete der Antragsteller ab 1999 die nicht in seinem Eigentum stehende Dachgeschosswohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einer Dusche, einem Gäste-WC sowie einem Kelleranteil, an. Diese wurde fortan im Wesentlichen von der am 02.10.1998 geborenen Antragsgegnerin sowie deren am 28.05.2002 geborenen Bruder X. genutzt.

Die Kaltmiete beträgt seit Juli 2017 monatlich EUR 565,00 zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von EUR 75,00. Zusätzlich fallen für Heizung und Strom weitere EUR 165,00 monatlich an.

Zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin besteht seit Längerem Streit darüber, welchen Ausbildungsweg die Antragsgegnerin einschlagen soll/möchte. Insbesondere ist der Antragsteller nicht dazu bereit, die von der Antragsgegnerin angestrebte und zwischenzeitlich im September 2018 aufgenommene Schauspielausbildung […] zu finanzieren. Im Februar/März 2017 erhielt die Antragsgegnerin auf ihre Bewerbung die Zusage der A.-Universität zu September 2017.

Zum 31.7.2017 beendete die Antragsgegnerin ihre allgemeine Schulausbildung. Die von dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Wohnung bewohnte sie weiterhin. Wegen der bestehenden „Unruhe“ in der Familie, der von dem Antragsteller abgelehnten Finanzierung der Ausbildung sowie dem Wunsch der Antragsgegnerin, noch ein Jahr „frei“ zu machen und zu schauen, ob das Studium tatsächlich das Richtige für sie sei, verschob die Antragsgegnerin den Studienbeginn auf September 2018. Ab August 2017 arbeitete sie in Teilzeit in der Gastronomie, wobei der hieraus erzielte Verdienst zwischen den Beteiligten streitig ist[…]


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