OLG Oldenburg – Az.: 11 WF 141/18 – Beschluss vom 20.08.2018
1) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Osnabrück vom 29.06.2018 wird zurückgewiesen.
2) Die Antragstellerin hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 1912 KV zum FamGKG).
Gründe
Die Beteiligten sind getrennt voneinander lebende Ehegatten, deren Ehe noch nicht geschieden ist. Im Juni 2013 erwarben sie einen „B…“ genannten Hund, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Antragstellerin Alleineigentum erwarb oder ob beide Ehegatten gemeinsam Eigentum an dem Hund erwarben. Seit der Trennung der Beteiligten im Januar 2016 lebt der Hund bei dem Antragsgegner. Die Antragstellerin begehrt die Herausgabe des Hundes an sich und beantragt Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichtes vom 29.06.2018, mit welchem der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.
Da die Vorschriften über Sachen nach § 90a BGB entsprechend auf Tiere anzuwenden sind, richtet sich die Herausgabe bzw. Zuweisung eines Haustieres nach den Vorschriften über die Verteilung von Hausratsgegenständen. Die in § 1361a BGB vorgesehenen Kriterien für die Verteilung des Hausrates sind jedoch um Kriterien zu ergänzen, welche dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei einem Haustier um ein Lebewesen handelt (vgl. jeweils m.w.N: Voppel in Staudinger, BGB, 2018, § 1361a Rdn. 14.; Brudermüller in Palandt, BGB, 77. Aufl., 2018, § 1361a Rdn. 10).
(Symbolfoto: Von 4 PM production/Shutterstock.com)Hierbei kann es dahingestellt bleiben, dass eine andere Bewertung geboten sein kann, wenn das Haustier nicht aus Liebhaberei, sondern zur Gewinnerzielung (beispielsweise zur Gewinnerzielung durch Zucht) gehalten wird (vgl. Seier in juris-PK BGB, 8. Aufl., 2017, § 1361a Rdn. 47). Der Hund wurde bislang nicht zur Zucht eingesetzt. Allein der Umstand, dass er möglicherweise für die Zucht geeignet ist und mi[…]