Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 4 UF 94/17 – Beschluss vom 12.04.2018
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Quedlinburg vom 13.07.2017 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel abgeändert:
Dem Antragsgegner wird zu dessen alleiniger Nutzung während des Getrenntlebens ein cremefarbener Massagesessel aus Kunstleder mit Heizfunktion inclusive Hocker zugewiesen und die Antragstellerin zur Herausgabe an ihn verpflichtet.
Der weiter gehende Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin werden folgende Gegenstände zu deren alleiniger Nutzung während des Getrenntlebens zugewiesen:
zwei Stoffschränke
1 Ehebett komplett
7 x Bettwäsche
10 Geschirrtücher
1 Glastisch mit 4 Stühlen
3 Auflaufformen
5 Schüsseln
1 Mikrowelle
1 Kaffeevollautomat der Marke Delonghi
6 Suppenteller
6 Essteller
2 Pfannen
5 Handtücher
10 Waschlappen
4 Badetücher
7 Geschirrtücher
1 künstlicher Weihnachtsbaum
diverse Weihnachtsbaumkugeln
2 Vasen
1 Küchenuhr
1 Küchenradio
1 Mopp
1 Waschmaschine der Marke Whirlpool
1 Mops (Rufname Luna), Transpondernummer … .
Die weiter gehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind seit dem 03.09.2016 getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin lebt mit den gemeinsamen Kindern B. (31.12.1999) und A. (03.05.2008) in der ehemaligen Ehewohnung in H. . Seit der Trennung streiten die Beteiligten um die Herausgabe und vorläufige Zuweisung von Gegenständen, wobei zwischen ihnen die Eigenschaft als Haushaltsgegenstand und die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen teilweise streitig sind.
Während die Antragstellerin erstinstanzlich die Zuweisung einzelner Haushaltsgegenstände begehrt hat, hat der Antragsgegner die Herausgabe von Gegenständen beantragt, an denen er Alleineigentum behauptet hat.
Das Amtsgericht Quedlinburg hat die Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 13.07.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verteilung von Haushaltsgegen[…]