OLG Celle Senat – Az.: 21 WF 41/18 – Beschluss vom 25.06.2018
I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Osterholz-Scharmbeck vom 9. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Der Beteiligten zu 2 wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 3 hat beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater des am … 2002 geborenen minderjährigen Kindes A. K. R. ist.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 1. November 2016 angehört und am gleichen Tag beschlossen, dass Beweis über das Bestehen der Vaterschaft durch Einholung eines Abstammungsgutachtens erhoben wird. Mit Beschluss vom 8. November 2016 hat das Amtsgericht für das betroffene Kind Herrn R. als Verfahrensbeistand bestellt.
Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 1. Februar 2017 hat das Amtsgericht den Zeugen I. Ö. und die Zeugin A. H. vernommen. Im weiteren Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 13. Juni 2017 hat das Amtsgericht den Zeugen C. K. vernommen.
Die Kindesmutter weigert sich sowohl für sich selbst als auch für ihre Tochter, an der Abstammungsbegutachtung mitzuwirken. Sie meint, dass die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft abgelaufen sei. Das Gericht hat das Zwischenverfahren nach § 178 Abs. 2 FamFG eingeleitet und die Beteiligten am 16. Januar 2018 angehört.
Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Kindesmutter nicht berechtigt ist, die Mitwirkung am angeordneten Abstammungsgutachten für sich und das betroffene Kind zu verweigern. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kindesmutter (Beteiligte zu 2), das sie zugleich für ihre Tochter als betroffenes Kind eingelegt hat.
II.
Der gemäß §§ 178 Abs. 2 FamFG, 387 Abs. 3, 568, 569 FamFG zulässigen sofortigen Beschwerde der Kindesmutter (Beteiligte zu 2) bleibt in der Sache der Erfolg versagt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nach umfassender Beweisaufnahme zu Recht festgestellt, dass die Kindesmutter nicht berechtigt ist, ihre Mitwirkung an der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. November 2016 angeordneten Beweisaufnahme durch Einholung eines Abstammungsgutachtens zu verweigern.
Mit ihrer vorangegangenen Beschwerde vom 3. März 2017 gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 1. November 2016 sowie den diesen aufrechterhaltenden Beschluss vom 14. Februar 2017 hat die Kindesmutter […]