OLG Koblenz – Az.: 13 UF 67/18 – Beschluss vom 02.05.2018
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahnstein vom 29.11.2017 in Ziff. 1 betreffend die Verpflichtungen des Antragsgegners teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über die Höhe seines Endvermögens zum 17.12.2010 sowie seines Anfangsvermögens zum 22.12.1994 sowie über das nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen durch Vorlage eines systematischen, geordneten Bestandsverzeichnisses und die Auskünfte wie nachstehend beschrieben zu belegen:
Grundvermögen
durch Beschreibung der Lage, Größe und Beschaffenheit und sonstiger wertmindernder oder wertsteigernder Faktoren des Grundstücks
durch Vorlage vorhandener Urkunden hierzu in Ablichtung, Lageplan, Grundrisse, Baubeschreibung, Schätzgutachten
Forderungen an Kreditinstitute
durch Angabe des Bankinstituts und der Kontonummer
durch Vorlage der Kontoauszüge per 17.12.2010
bei Sparguthaben durch Vorlage des Sparbuchs in Kopie
Forderungen an Lebensversicherungen
durch Angabe der Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsscheinnummer derjenigen Lebensversicherungen, die der Antragsgegner im eigenen und/oder in fremden Namen abgeschlossen hat
durch Vorlage der Versicherungsscheine in Kopie
durch Vorlage der Bestätigungen von Versicherungsgesellschaften über die Höhe des jeweiligen Wertes zum 17.12.2010 unter Angabe von Deckungskapital, Überschussanteilen, Anwartschaften und Schlussüberschussanteil
Forderungen aus Darlehensverträgen einschließlich Bausparverträgen
durch Angabe des Darlehensnehmers und Vorlage der Darlehensverträge in Kopie
Wertpapiere, Aktien
durch Angabe der Art des Wertpapiers, des Kurswertes, des Nominalwertes und des Zinssatzes
Angabe über den Wert von Fahrzeugen
durch Vorlage des Kaufvertrags
durch Angabe des Kilometerstandes
durch Angabe des Baujahrs sowie sonstiger wertbildender Faktoren.
Soweit die Antragstellerin die Vorlage der Versicherungsscheine in beglaubigter Kopie verlangt, wird die Beschwerde unter Abweisung dieses Antrags zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verw[…]