Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 12 UF 163/16 – Beschluss vom 28.07.2017
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 18.07.2016 (Az.: 278 F 129/16) abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der … in Hamburg, eingetragen im Grundbuch von Harvestehude Band …, Blatt …, wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit genanntem Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der … in Hamburg für unzulässig zu erklären, kostenpflichtig zurückgewiesen.
Zugrunde liegt, dass die verheirateten Beteiligten seit Ende 2011 getrennt leben und sich über die weitere Behandlung der Liegenschaft …, welche die ehemalige Ehewohnung darstellt und noch von der Ehefrau bewohnt und auch von dem Ehemann (jedenfalls als „Adresse“) genutzt wird, nicht einig sind. Bei dem streitgegenständlichen Stadthaus, welches den Eheleuten, die noch über weitere Immobilien verfügen, als gemeinschaftliches Eigentum zu je 1/2 zusteht, handelt es sich um eine Villa aus dem Jahr 1898 mit einer Wohnfläche von ca. 313 qm und einer weiteren Nutzfläche von ca. 120 qm. Sie soll auf Betreiben der Ehefrau freihändig verkauft werden; der Ehemann war damit aufgrund der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht einverstanden. Die auf dem Haus lastenden Kreditverbindlichkeiten bedient der Ehemann; die Zahlungen sind der Ehefrau im Rahmen von vorläufigen Unterhaltsentscheidungen des Familiengerichts anteilig als bedarfsdeckend angerechnet worden. Der Ehemann betreibt gem. Antrag vom 01.12.2014 die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht Hamburg (Az.: 71 t K 70/14); diese ist mit Beschluss vom 04.12.2014 angeordnet worden. Nach Durchführung eines Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG haben sich die Beteiligten beim Landgericht Hamburg zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bis zum 31.08.2015 vorgenommen worden ist (Az.: 328 T 15/15). Danach ist das Teilungsversteigerungsverfahren wieder aufgenommen worden. Gemäß Gutachten vom 17.12.2015 beträgt der Verkehrswert der Villa 2,4 Mio. Euro. Die auf der Liegenschaft lastenden […]