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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustimmung Ehegatten zu Grundstückskaufvertrag –  negatives Feststellungsbegehren

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 1 UF 328/19 – Beschluss vom 05.12.2019

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt vom 11.06.2019, Az. 33 F 186/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180.000,- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob ein Grundstücksgeschäft des Antragstellers dem Einwilligungsvorbehalt des § 1365 Abs. 1 BGB unterliegt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit 1965 verheiratet. Das Scheidungs-, Zugewinnausgleichs- und Versorgungsausgleichsverfahren ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 UF 170/18 anhängig.

Der Antragsteller ist Allein- und Miteigentümer einer Vielzahl von Grundstücken. Seine Eigentumsanteile an diesen Grundstücken änderten sich im Laufe der Ehezeit teilweise. Der Antragsteller erwarb während dieser Zeit auch Grundstücke privilegiert, wobei der Umfang dieser Privilegierung streitig ist.

Am 03.07.2010 – Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsteller – war dieser Allein- und Miteigentümer folgender Grundstücke:

Der Antragsteller ist Alleineigentümer der im Grundbuch von …, erfassten Flurstücke. Das letztgenannte Flurstück trägt die Anschrift …. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Miteigentümer zu je % an dem Grundstück ….

Die Antragsgegnerin hat vor dem Amtsgericht Erfurt die Scheidung beantragt. Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens hat die Antragsgegnerin die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Ausgleichsanspruch nach Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 40 FGB-DDR in Höhe von 18.765,65 € und darüber hinaus ein Zugewinnausgleich in Höhe von 456.133,72 € zu. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichsanspruchs hat sie sich auf die von ihr angenommenen Grundstückswerte in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2010 berufen. Zudem hat sie vorgetragen, der Antragsteller verfüge über weiteres Vermögen in Höhe von 140.000 €. Hiervon bestünden 120.000 € in einer unstrittigen Forderung gegenüber seinen Söhnen, die zwischenzeitlich beglichen worden sei.

Der Antragsteller hat diese Ansprüche in Abrede gestellt. Er hat dabei unter anderem behauptet, der Wert seiner Grundstücke zum Stichtag 03.10.1990 sei deutlich höher anzusetzen, als von der Antragsgegnerin vorgetragen. Das Grundstück …, habe hingegen zum Stichtag 03.07.2010 einen deutlich niedrigen Verkehrswert gehabt, a[…]


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