AG Göppingen – Az.: 6 F 535/18 – Beschluss vom 18.07.2018
1. Es wird festgestellt, dass der Antragssteller im Rahmen des bestehenden Umgangsrechts berechtigt ist, mit dem gemeinsamen Sohn …, während der baden-württembergischen Sommerferien in der Zeit vom 30.07.2018 bis 13.08.2018 eine Rundreise nach Südafrika zu unternehmen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Ausgestaltung eines Umgangsrechts anlässlich einer Ferienreise, die der Antragsteller mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten ab 30.07.2018 nach Südafrika unternehmen möchte. Die Beteiligten sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes …, geboren am 24.01.2011, wohnhaft in Göppingen. Die Beteiligten haben die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind …, die Beteiligten leben seit dem 03.10.2016 getrennt.
Vor dem Amtsgericht Göppingen waren bzw. sind eine Reihe weiterer Verfahren anhängig, wie unter anderem die Verfahren 6 F 620/17, 6 F 853/17, die bereits erledigt sind, sowie die 6 F 461/17 betreffend die elterliche Sorge und das Verfahren 6 F 623/17, das ebenfalls noch laufend ist zum Umgangsrecht.
Der Antragssteller hat, nach der Vereinbarung vom 11.01.2018 in dem Verfahren zum Umgang 6 F 623/17, das Recht, in den Sommerferien mit dem gemeinsamen Kind … in der Zeit vom 26.07.2018, 12:00 Uhr bis zum 19.08.2018, 19:00 Uhr Ferienumgang zu pflegen. Der Antragssteller hat nun in der Zeit vom 30.07.2018 bis zum 13.08.2018 eine Reise gebucht, die er mit … unternehmen möchte. Dabei handelt es sich um eine Reise nach Südafrika. Die Reiseplanung sieht vor, dass der Beginn der Reise am 30.07.2018 ist und diese Reise am 13.08.2018 endet. Die Reise, welche der Antragssteller plant, orientiert sich grundsätzlich an einer sogenannten Kinderreise des Reisebüros „Karawane Reisebüro“ in Ludwigsburg. Dabei handelt es sich um ein Reisebüro, welches vom Bruder des Antragsstellers betrieben wird. Allerdings gibt es eine Modifikation bei dieser vorliegenden Reise: Diese sei speziell an den Antragssteller angepasst, insoweit, dass zu Beginn der Reise ein weiteres Camp besucht werde und kein Aufenthalt in Pretoria stattfände. Bei dem Camp handelt es sich um das Camp „Maschato“, dass sich etwa 522 km vom Flughafen entfernt befindet und an der Grenze zwischen Südafrika und Botswana liegt. Insgesamt ist die Reiseplanung des Antragssteller dergestalt, dass jeweils für ein, zwei oder drei Tage[…]