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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

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Anspruch auf Nutzungsentschädigung
OLG Karlsruhe – Az.: 20 UF 141/18 – Beschluss vom 10.01.2019

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

4. Der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz wird hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Hauptanspruch Ziffer 4) auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft – nach Abtrennung des Verfahrens von dem Verfahren 20 UF 83/18 wegen Vollstreckungsabwehrantrag – nur noch Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 1361b BGB.

Die Beteiligten haben am 01.03.2002 miteinander die Ehe geschlossen. Während der Ehe bewohnten die Beteiligten das Anwesen im B. in I. Seit Anfang des Jahres 2010 leben die Beteiligten getrennt voneinander; die Antragstellerin ist mit der gemeinsamen Tochter ausgezogen. Das Anwesen wird seither von dem Antragsgegner allein genutzt.

Die Immobilie stand im Eigentum der Eltern des Antragsgegners. Es existiert ein handschriftliches Schreiben der Eltern des Antragsgegners vom 24.12.2007 mit folgendem Inhalt:

„Lieber T,

mit sofortiger Wirkung erhältst Du das Wohnhaus B. als Geschenk. Die notarielle Beurkundung erfolgt im Januar 2008. Die Mietzahlung entfällt ab sofort.“

Entgegen der Ankündigung in diesem Schreiben wurde der Antragsgegner erst im November/Dezember 2017 im Grundbuch als Eigentümer des Anwesens im B. in I. eingetragen.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 21.01.2015 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert.

Die Antragstellerin hat behauptet, das Anwesen im B. in I. habe einen objektiven Mietwert in Höhe von 3.000 €. Die Eltern des Antragsgegners hätten das Anwesen den Ehegatten auf unbeschränkte Zeit ohne Auflagen zur ständigen Nutzung überlassen. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, hierdurch sei dem Antragsgegner und ihr selbst ein Dauerwohnrecht eingeräumt worden. Jedenfalls stehe die unbeschränkte, ohne Widerrufsvorbehalt seitens der Eltern des Antragsgegners überlassene Wohnungsnutzung einem dinglichen Nutzungsrecht zumindest gleich.

Die Nutzung der Immobilie sei dem Antragsgegner von Seiten seiner Eltern durch privatschriftlichen Schenkungsvertrag zugewandt worden. Er habe daher eine einem Eigentümer gleich stehende Position, so dass die aus dem Anwesen verdrängte Antragstellerin die gleichen Ansprüche auf Nutzun[…]


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