AG Kassel – Az.: 512 F 1151/16 UKU – Beschluss vom 04.10.2017
1. Die Urkunde über eine Unterhaltsverpflichtung der A – Jugendamt, vom 20.05.2014, Urkundenbuchnummer VI-266/2014, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird ab dem 01.04.2016 Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe nach §1612a Abs.1 BGB unter Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind gemäß §1612b Abs.1 BGB, an die Antragstellerin zu 1) zu zahlen hat.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Mehrbedarf in Höhe von 120,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.06.2017 Mehrbedarf in Höhe von in Höhe von 117,00 Euro monatlich zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von 2.281,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 67,00 Euro seit dem 01.03.2015, seit dem 01.04.2015 und seit dem 01.05.2015, aus jeweils 179,00 Euro seit dem 01.06.2015, seit dem 01.07.2015, seit dem 01.08.2015, seit dem 01.09.2015, seit dem 01.10.2015, seit dem 01.11.2015 und seit dem 01.12.2015, aus 461,00 Euro seit dem 01.01.2016, aus 330,00 Euro seit dem 01.02.2016 und aus jeweils 12,00 Euro seit dem 01.10.2016, seit dem 01.11.2016 und seit dem 01.12.2016, zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner jeweils 10% und die Antragstellerin zu 2) 80% zu tragen. Von den außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu 1) hat diese 70% und der Antragsgegner 30% zu tragen, von den außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu 2) hat diese 90% und der Antragsgegner 10% zu tragen und von den außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners hat dieser 20%, die Antragstellerin zu 1) 15% und die Antragstellerin zu 2) 65% zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 40.797,00 Euro festgesetzt.
4. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 2) macht Betreuungsunterhalt gegen den Antragsgegner, der der Vater der Antragstellerin zu 1) ist, für die ersten drei Lebensjahre der Antragstellerin zu 1) geltend. Die Antragstellerin zu 1) macht Ansprüche auf Kindesunterhalt unter Abänderung einer bestehenden Jugendamtsurkunde sowie Mehrbedarf gegen den Antragsgegner geltend.
Die am 08.01.20[…]