Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 15 UF 176/18 – Beschluss vom 30.01.2020
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 16. Juli 2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam – 44 F 252/17 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet an die Antragstellerin,
a) 8.500,- € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2012 sowie
b) vorgerichtliche Kosten i. H. v. 2.217,45 nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2017 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, die anteilige Erstattung von Steuerzahlungen, die sie im Mai 2012 für die Jahre 2009 und 2010 geleistet hat. Sie berühmt sich eines Anspruchs in Höhe von insgesamt 87.343,- €, von dem sie in diesem Verfahren lediglich einen erstrangigen Teilbetrag von 8.500,- € sowie vorgerichtliche Kosten geltend macht. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein etwaiges Gesamtschuldverhältnis durch die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert sei und – weil die Zahlungen vor der Trennung der Ehegatten geleistet worden seien – kein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB bestehe. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin in erster Linie, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es hinsichtlich des Trennungszeitpunktes auf das Datum ankomme, auf das die Ehegatten sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens verständigt hätten. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Antragsgegner sich auf eine aus den ehelichen Lebensverhältnissen herrührende, das Gesamtschuldverhältnis überlagernde besondere Verabredung zwischen den Eheleuten berufen könne, sei vielmehr, ab wann der Antragsgegner selbst von einer Trennung ausgegangen sei. Dies sei ausweislich seines Vortrages im Scheidungsverfahren bereits im Januar 2012 gewesen. Der Antragsgegner habe sein außereheliches Verhältnis zu seiner jetzigen Lebensgefährtin verschwiegen[…]