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Haustiere als Haushaltsgegenstände – Tragung Tierhaltungskosten

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OLG Bamberg – Az.: 7 UF 61/18 – Beschluss vom 14.09.2018

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Würzburg vom 9.2.2018 in Tenorziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 57,25 Euro nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2017 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Würzburg vom 9.2.2018 wird in Tenorziffer 2. aufgehoben. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 96 % und der Antragsgegner 4 %.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.325,92 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird im sich aus Ziffer II. 3. der Gründe ergebenden Umfang zugelassen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner, von dem sie seit 1.8.2015 getrennt lebt, Aufwendungsersatz in Höhe der Hälfte der Kosten der Haltung für die im Miteigentum der Beteiligten stehenden Tiere, einen Hund und fünf Koi-Fische, geltend.

Diese Tiere waren nach dem Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung bei der Antragstellerin verblieben.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, bei den Tieren handele es sich um Haushaltsgegenstände, so dass derjenige, der sie im Besitz habe, für die Kosten der Haltung einzustehen habe. Der Hund sei auf Wunsch der Antragstellerin und der gemeinsamen Töchter im ehelichen Anwesen verblieben. Er habe sich lediglich bereit erklärt, den Hund, sollte Not am Mann sein, zu übernehmen und zu versorgen und habe sich ab dem Trennungszeitpunkt zur Hälfte an ihm vorgelegten Tierarztrechnungen beteiligt.

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe sich gezwungen gesehen, Hund und Fische zu behalten, weil der Antragsgegner weggezogen sei, ohne diese mitzunehmen. Der Hund sei auch deshalb in der Ehewohnung verblieben, weil der Antragsgegner sich eine Mietwohnung gemietet habe, die die Hundehaltung erschwere. Der Antragsgegner habe sich bereit erklärt, den Hund bei Engpässen zu übernehmen. Er habe eine Zustimmung zum Verkauf der Fische verweigert.

Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 macht die Antragstellerin unter anderem Tierarztkosten für den Hund in Höhe von 55,03 Euro und 45 Euro geltend.

Der Antragsgegner behauptet, von einem Verkauf der Fische sei von Seiten der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Hinsichtlich der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.01.2018 geltend[…]


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