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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehegattenauskunftspflicht nach Beendigung des Güterstands

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OLG Frankfurt – Az.: 6 WF 204/17 – Beschluss vom 05.10.2017

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – keine Aussicht auf Erfolg.

Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Stufenantrags einen Ausgleich des Zugewinns aus der bereits rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten. Der Antragsgegner hat vorgerichtlich Auskunft zu den jeweiligen Stichtagen erteilt, aus der hervorgeht, dass er Eigentümer zweier Immobilien ist. Die Antragstellerin verlangt noch ergänzende Auskunft zu den Versicherungssummen … (Stammversicherungssumme) für die Immobilien sowie die Vorlage der Brandversicherungsurkunden oder eine schriftliche Bestätigung des Versicherers als Beleg.

Ein Anspruch auf Mitteilung der Versicherungssumme … für die Immobilien ergibt sich nicht aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Ziel ist es, den Anspruchsberechtigten in die Lage zu versetzen, anhand von Einzelangaben über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten das Endvermögen des verpflichteten Ehegatten selbst zu berechnen und ausgehend von dessen Anfangsvermögen einen etwaigen Zugewinnanspruch zu ermitteln (Erman/Budzikiewicz, 15. Auflage 2017, § 1379 BGB Rn. 10). Dies geschieht dadurch, dass die zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren angegeben werden (Erman/Budzikiewicz, a.a.O., Rn. 12). Die einzelnen Vermögensgegenstände müssen hinreichend spezifiziert sein (OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 339 ).

Umfang und Art der Einzelangaben richten sich nach den Besonderheiten der verschiedenen Vermögensgegenstände (BGH FamRZ 1989, 157, 159).

Allgemeine Regeln, die stets und für alle möglichen Vermögenswerte Gültigkeit haben, gibt es nicht (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1303).


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