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Rechtsanwälte Kotz GbR

Klageart für Anspruch auf Herausgabe Dienstwagen als Haushaltsgegenstand

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OLG Zweibrücken – Az.: 2 UF 152/19 – Beschluss vom 07.02.2020

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 16. Juli 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig verworfen wird.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 12.903,29 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind seit dem 12. Oktober 2018 rechtskräftig geschiedene Eheleute; die Trennung erfolgte spätestens im April 2016. Aus der Ehe der Beteiligten sind drei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 1998, 1999 und 2003 geboren sind.

Der Antragsteller ist Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH. Im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit war ihm ab November 2011 ein Pkw VW Sharan zur Verfügung gestellt worden, den er der Antragsgegnerin zur Nutzung überlassen hatte. Die Antragsgegnerin nutzte den Pkw im Wesentlichen für familiäre Zwecke.

Nunmehr macht der Antragsteller Nutzungsentschädigungsansprüche dafür geltend, dass die Antragsgegnerin im Zeitraum von August 2016 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung am 12. Oktober 2018 das überlassene Fahrzeug weiter nutzte. In der verfahrenseinleitenden Antragsschrift hat er klargestellt, das Verfahren als „Familienstreitsache nach § 266 FamFG“ geltend machen zu wollen. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 489,00 € bringt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 12. Oktober 2018 eine Gesamtforderung in Höhe von 12.903,29 € in Ansatz.

Mit notariellem Ehevertrag vom 10. September 2014 (Bl. 39 ff d.A.) hatten die Beteiligten unter anderem die Bestimmung getroffen, dass sich der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von 5 Jahren ein Fahrzeug mit einem dann aktuellen Anschaffungspreis von höchstens 45.000,00 € zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom 29. August 2016 (Bl. 8 d.A.) verlangte der Antragsteller das streitgegenständliche Firmenfahrzeug heraus und verwies darauf, dass der Antragsgegnerin nach dem Ehevertrag erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ein Firmenfahrzeug zustehe. Im selben Schreiben bot der Antragsteller an, der Antragsgegnerin das Fahrzeug zur Abgeltung von Trennungsunterhaltsansprüchen zu überlassen. Sie könne das Fahrzeug mit einem Wert von noch 25.000,00 „auf ihren Namen“ erhalten und damit m[…]


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