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Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren

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Umfang der Auskunftspflicht bei Schenkungen
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 WF 27/19 – Beschluss vom 05.03.2019

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 08.08.2018 gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im Teil-Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 28.04.2017 – 6 F 679/15 – niedergelegten Verpflichtung über den Bestand ihres Vermögens am 17.12.2015 Auskunft zu erteilen – hier in Ansehung ihres PKW Opel Zafira – ein Zwangsgeld von 100 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von einem Tag festgesetzt.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt der Gläubiger.
Gründe
1. Der Gläubiger wendet sich gegen die Versagung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs in einer Zugewinnausgleichssache.

Er meint, die Schuldnerin habe zahlreiche von ihren Eltern herrührende Schenkungspositionen unbeauskunftet gelassen, ebenso wie einen zum Stichtag des Endvermögens in ihrem Vermögen befindlichen PKW.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die erforderlichen Auskünfte seien erteilt.

2. Die gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888, 793, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde hat geringfügig Erfolg.

Die Schuldnerin hat ihre Auskunftspflicht in Ansehung ihres PKW Opel Zafira noch nicht ordnungsgemäß erfüllt (§ 362 BGB). Erfüllung tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind. Daran fehlt es, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist (vgl. MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 260 Rn. 43, 44). So liegt es hier.

(Symbolfoto: Von Sayuri Inoue/Shutterstock.com)

Die Auskunftspflicht erstreckt sie sich zu jeder Vermögensposition auf die wertbildenden Faktoren (vgl. Budzikiewicz in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1379 BGB, Rn. 10 m.w.N.). Sie muss so umfangreich sein, dass dem Gläubiger eine hinreichend verlässliche Wertermittlung möglich ist. Bei einem P[…]


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