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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sittenwidrigkeit der Abbedingung gesetzlicher Scheidungsfolgen

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AG Hamburg – Az.: 277 F 131/19 – Beschluss vom 19.07.2019

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene, am 29.03.2010 zur Urkundennummer 159/2010 des Notars L. in beurkundete Ehevertrag nichtig ist.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet,

a) Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens zum Trennungszeitpunkt am 08.06.2018 unter Vorlage eines vollständigen und systematisch geordneten wahrheitsgemäßen Bestandsverzeichnisses, getrennt nach Aktiva und Passiva mit genauer Beschreibung wertbildender Faktoren,

b) die zu erteilende Auskunft wie folgt zu belegen:

(1) Immobilienvermögen durch Vorlage der vorhandenen Urkunden in Ablichtung, nämlich Lagepläne, Grundrisspläne, Baubeschreibungen und Schätzgutachten, soweit vorhanden,

(2) Forderungen an Kreditinstitute durch Angabe des Bankinstituts und der Kontonummer, Vorlage der Kontoauszüge per 08.06.2018 und bei Sparguthaben Vorlage des Sparbuches in Kopie,

(3) Forderungen an Lebensversicherungen durch Vorlage des Versicherungsscheines aller im eigenen Namen und/oder im fremden Namen abgeschlossenen Versicherungsverträge; Vorlage von Bestätigungen der Versicherungsgesellschaften über den jeweiligen Wert bestehend aus Deckungskapital, Überschussanteilen und Anwartschaftsbarwert auf einen Schlussüberschussanteil,

(4) Forderung aus Darlehensverträgen (einschließlich Bausparverträgen) durch Vorlage des jeweiligen Darlehensvertrages in Kopie,

(5) Vermögen in Form von Wertpapieren und Aktien durch Vorlage eines Auszuges des betreffenden Depots per 08.06.2018,

(6) Vermögen in Form eines Pkw durch Vorlage des Kaufvertrages.

Im Übrigen wird der Auskunftsantrag abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages und nimmt den Antragsgegner weiter im Wege eines Stufenantrages auf Auskunfterteilung und gegebenenfalls Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt in Anspruch.

Die Beteiligten gingen am 22.07.2006 die Ehe miteinander ein und leben seit Anfang 2018 (Anlage AST 4, Blatt 38 der Akte) oder jedenfalls seit dem 08.06.2018 (Antragsschrift, Blatt 22 der Akte) voneinander getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Ein Scheidungsantrag ist bisher nicht anhängig.

Die Antragstellerin war bereits vor der Eheschließung und ist bis heute durchgängig bei einer Firma im Bereich Vertrieb zahnmedizinischer Produkte angestellt. Sie bezog dort im Jahr 2010 ein[…]


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