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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 204/18 – Beschluss vom 06.03.2020
Der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Einleitung und Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Zweigstelle Guben vom 14. September 2018 – Az. 230 F 147/16 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin zu 1. (im Folgenden nur Antragstellerin) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil dem beabsichtigten Rechtsmittel die – für eine nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde – erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht beigemessen werden können. Im Einzelnen:
I.
Die Beteiligten sind seit dem 1. Juli 2016 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Zweigstelle Guben vom 4. Mai [...] Weiterlesen
“Erwerbsobliegenheit bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt”