Gericht entscheidet: Keine Mitverschuldung bei Motorradunfall ohne Schutzkleidung
In einem Verkehrsunfall zwischen einem Kleinkraftrad und einem Pkw wurde der Kleinkraftradfahrer trotz seiner Vorfahrtsberechtigung von einem Pkw erfasst und verletzt, woraufhin das Gericht den Pkw-Fahrer und dessen Versicherung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kleinkraftradfahrer verurteilte, ohne das Nichttragen von Motorradschutzkleidung als Mitverschulden zu werten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger, Fahrer eines Mopeds, erlitt durch den Unfall erhebliche Verletzungen und wurde vom Gericht ein Schmerzensgeld von 4.000 € zugesprochen, wobei bereits gezahlte 1.000 € angerechnet wurden.
Die Beklagten, Fahrer und Versicherung des Pkw, wurden trotz ursprünglich zugestandener voller Haftung in der Verhandlung zur Zahlung verurteilt, wobei ein Mitverschulden des Klägers durch Nichttragen von Schutzkleidung abgelehnt wurde.
Das Gericht erkannte auf eine 100%ige Haftungsquote der Beklagten, da der Kläger vorfahrtsberechtigt war und seine leichten Kleidungsstücke bei der Unfallart keine Rolle spielten.
Es wurde festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger auch zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen haben.
Die Argumentation der Beklagten, der Kläger hätte den Unfall durch bessere Sichtbarkeit vermeiden können, wurde abgelehnt.
Die Verletzungen des Klägers wurden detailliert beschrieben, und es wurde hervorgehoben, dass diese zu langanhaltenden Schmerzen führten.
Die Entscheidung bezüglich des Schmerzensgeldes berücksichtigte den langwierigen Heilungsprozess und das erhebliche Schmerzempfinden des Klägers.
Es wurde kein Mitverschulden des Klägers wegen Nichttragens von Motorradschutzkleidung anerkannt, da der Unfall nicht auf eine hohe Geschwindigkeit oder unsachgemäße Kleidung zurückzuführen war.
Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall
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