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Waschstraße – PKW-Beschädigung durch Heckscheibenwischerabriss des voranfahrenden Pkw

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Haftung bei Schäden durch Heckscheibenwischerabriss in der Waschstraße
In einem Fall über Schadensersatz wegen Beschädigung eines PKWs durch den Heckscheibenwischerabriss eines voranfahrenden Fahrzeugs in einer Waschstraße bestätigte das LG Stendal das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage abwies, da keine Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt wurde und selbst bei Annahme einer solchen, es an Kausalität und Verschulden fehlte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 S 6/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das LG Stendal wies die Berufung des Klägers ab und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, wonach keine Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger vorlag.
Eine Schadensersatzpflicht aufgrund eines Heckscheibenwischerabrisses in der Waschstraße wurde verneint, da keine spezifische Verkehrssicherungspflicht des Beklagten festgestellt werden konnte.
Das Gericht sah auch bei hypothetischer Annahme einer Pflichtverletzung weder eine haftungsbegründende Kausalität noch ein Verschulden des Beklagten.
Die Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.
Für die Annahme einer Pflichtverletzung oder Garantenstellung des Beklagten fanden sich weder im Gesetz noch in der Lebensbeziehung der Parteien Anhaltspunkte.
Der Beklagte war nicht Betreiber der Waschanlage, und sein Fahrzeug wies keine besonderen, gefahrenerhöhenden Eigenschaften auf.
Die Entscheidungen beruhen auf der Auslegung von § 823 Abs. 1 BGB, wonach eine Schadensersatzzahlung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Rechtsgutverletzung erfolgt.
Vorangehende Gerichtsentscheidungen führten zu keiner anderen Bewertung des Falls, da die Sachverhalte abwichen oder die Subsumtion unter die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale nicht ordnungsgemäß war.


Schadensersatzansprüche bei Schäden in der Waschanlage
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