Gericht lehnt Ansprüche auf Reparaturkosten für 12 Jahre alten Unfallwagen ab
In dem Urteil des AG Ratingen mit dem Aktenzeichen 11 C 69/13 vom 25.02.2014 wurde die Klage des Klägers abgewiesen, der nach einem Verkehrsunfall den Ersatz von Reparaturkosten für seinen 12 Jahre alten PKW gefordert hatte. Die Begründung des Gerichts stützt sich darauf, dass der Kläger keine Ansprüche auf die geltend gemachten Schadenspositionen hat, da die Reparatur in einer günstigeren, nicht markengebundenen Werkstatt, die qualitativ gleichwertige Dienstleistungen anbietet, zumutbar war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall den Ersatz von Reparaturkosten, die nicht von der Versicherung übernommen wurden.
Das Gericht wies die Klage ab, da eine kostengünstigere, jedoch qualitativ vergleichbare Reparatur in einer freien Werkstatt dem Kläger zumutbar war.
Der Kläger konnte auch keine Kosten für die Verbringung der Unfallfahrzeuge geltend machen, da diese von der freien Werkstatt nicht in Rechnung gestellt wurden.
Eine Wertminderung des Fahrzeugs war wegen seines Alters und der hohen Laufleistung nicht anzunehmen.
Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen, der die Qualität und Ausstattung der freien Werkstatt bestätigte.
Es wurden keine besonderen Umstände vorgebracht, die eine Wertminderung rechtfertigen könnten, wie z.B. eine besondere Ausstattung, die bei Oldtimern zu berücksichtigen wäre.
Der Streitwert des Falles betrug 481,84 EUR.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Wertminderung bei Unfallfahrzeugen
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