Unfallversicherung: Wann gilt der Invaliditätsgrad?
In einem Rechtsstreit um zusätzliche Invaliditätsentschädigung nach einem Unfall entschied das OLG Hamm, dass der Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt der letzten sachverständigen Untersuchung maßgeblich ist und nicht nachträglich vorgenommene medizinische Maßnahmen berücksichtigt werden, wenn diese zum maßgeblichen Stichtag nicht absehbar waren. Der Kläger forderte eine höhere Entschädigung aufgrund einer späteren Verschlechterung seines Zustands, doch das Gericht lehnte dies ab, da die Verschlechterung zum relevanten Stichtag nicht erkennbar war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger verlangte nach einem Unfall eine höhere Invaliditätsentschädigung aufgrund einer Verschlechterung seines Zustands, die jedoch nach dem relevanten Stichtag eintrat.
Das OLG Hamm entschied, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades der Zustand zum Zeitpunkt der letzten sachverständigen Untersuchung maßgeblich ist, nicht später eingetretene Veränderungen.
Nachträglich vorgenommene medizinische Maßnahmen, wie eine Sprunggelenksversteifung, beeinflussen die Invaliditätsbemessung nicht, wenn sie zum maßgeblichen Stichtag nicht absehbar waren.
Das Landgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen, da keine über den festgestellten Invaliditätsgrad von 5/20 Beinwert hinausgehenden unfallbedingten Dauerschäden nachgewiesen wurden.
Der Versuch des Klägers, die während des Rechtsstreits erfolgte Sprunggelenksversteifung bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, wurde abgelehnt.
Für die Invaliditätsfeststellung ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der letzten sachverständigen Untersuchung entscheidend.
Spätere Gesundheitsveränderungen sind nur relevant, wenn sie Rückschlüsse auf den bereits zum Stichtag vorliegenden Gesundheitszustand zulassen.
Die Berufung des Klägers hatte keine Aussicht auf Erfolg, da die Invaliditätsbemessung korrekt auf Basis der zum Stichtag vorliegenden Tatsachen erfolgte.
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