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OLG Hamm – Az.: 20 U 182/15 – Urteil vom 17.06.2020
Das Versäumnisurteil vom 15.02.2017 wird aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Firmensach- / Immobilienversicherung – mit der Versicherungsscheinnummer ### 00/0000/0000000/001 – wegen des Leitungswasserschadens vom 22.01.2013 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere im Hinblick auf Renovierungskosten, Aufräumkosten, Abbruchkosten, Trocknungs- und Energiekosten sowie Mietausfall aufgrund des in dem Appartement des Hauses Istraße 00, erstes Obergeschoss, Vorderseite zur Hauptstraße eingetretenen Leitungswasserschadens.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Inhalts- [...] Weiterlesen
“Immobilien- bzw. Betriebsinhaltsversicherung – Deckungsschutz bei Wasserschaden”