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AG Rheinbach – Az.: 26 C 193/16 – Urteil vom 24.03.2021
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR Schmerzensgeld abzüglich am 07.01.2016 bereits gezahlter 500,00 EUR zu zahlen, nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2015.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger materielle Schäden zu ersetzen, die zukünftig aufgrund der durch den Unfall verursachten Sprünge an den Zähnen 11 und 21 entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist oder übergehen wird.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 50,00 EUR zu zahlen, nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe [...] Weiterlesen
“Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Zahnschäden”