Verletzter muss nach Verkehrsunfall aktiv Arbeitsplatz suchen
Im Fall Az.: 7 U 83/13 des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein wurde die Klage eines verletzten Klägers auf Verdienstausfallschaden teilweise abgewiesen, weil ihm ein Mitverschulden zugeschrieben wird, da er nicht ausreichend seine verbliebene Arbeitskraft zur Schadensminderung eingesetzt habe. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Kläger als Bürokaufmann arbeitsfähig wäre und verpflichtet ist, seine Arbeitskraft zu verwenden, um den Erwerbsschaden zu mindern.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein änderte das Urteil des Landgerichts Itzehoe, indem es die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verdienstausfallschaden für den Zeitraum April 2009 bis Mai 2011 teilweise aufhob, aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers.
Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2002 schwere Verletzungen, die zu dauerhaften Beeinträchtigungen führten, einschließlich der Notwendigkeit einer Kniegelenksprothese.
Trotz Umschulung zum Bürokaufmann konnte der Kläger nicht wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, was zur teilweisen Einstellung der Zahlungen durch die Beklagte führte.
Das Gericht bestätigte, dass der Kläger prinzipiell in der Lage ist, vollschichtig als Bürokaufmann zu arbeiten, vorausgesetzt, der Arbeitsplatz erlaubt Positionswechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsplatz nachzuweisen; vielmehr muss der Kläger aktiv nach geeigneten Arbeitsplätzen suchen.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Kläger seine Schadensminderungspflicht nicht erfüllt hat, da seine Bemühungen, eine Anstellung zu finden, nicht den Anforderungen entsprachen.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass geeignete Arbeitsplätze für ihn gänzlich fehlen oder dass er aufgrund seiner Einschränkungen unvermittelbar wäre.
Schadensminderungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
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