LKW-Fahrer haftet allein für Unfall beim Einfahren in fließenden Verkehr
Verkehrsunfälle, insbesondere beim Ein- und Ausfahren von Parkstreifen, gehören leider zum Alltag auf unseren Straßen. Diese kritischen Situationen erfordern von allen Verkehrsteilnehmern äußerste Vorsicht und die strikte Beachtung der Straßenverkehrsordnung. Nur so lässt sich ein Zusammenstoß und die daraus resultierenden Schäden verhindern. Wie die Haftungsfrage in solchen Fällen geregelt ist und wer für die Folgen einzustehen hat, erfahren Sie im Folgenden anhand eines konkreten Gerichtsurteils. Dieses gibt Aufschluss über die Rechtslage bei Unfällen, die sich im Zusammenhang mit dem Einfahren von Parkstreifen in den fließenden Verkehr ereignen.
[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 34/23 >>>]
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Beklagte verstieß gegen § 10 Satz 1 StVO, indem er vom Parkstreifen auf die Fahrbahn einfuhr, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
Die Behauptung der Beklagten, der LKW-Fahrer habe das Abblendlicht eingeschaltet, wurde widerlegbar, sodass kein Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten der Klägerin bestand.
Die Zeugin konnte das eingeschaltete Tagfahrlicht des LKW nicht als Warnsignal für dessen Einfahren auf die Fahrbahn erkennen.
Dem Kläger steht somit der volle Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, da ausschließlich die Beklagtenseite einen Verkehrsverstoß beging.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur vollständigen Zahlung.
Die Haftungsquoten-Verteilung durch das Amtsgericht war fehlerhaft, da kein Mitverschulden der Klägerin festgestellt werden konnte.
Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.
➜ Der Fall im Detail
Unfall beim Einfahren von Parkstreifen in fließenden Verkehr
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall, der sich ereignete, als ein LKW-Fahrer von einem Parkstreifen in eine Lücke zwischen zwei Parkstreifen auf der Straße einfuhr.