Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall bei Einfahren von Parkstreifen in fließenden Verkehr

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

LKW-Fahrer haftet allein für Unfall beim Einfahren in fließenden Verkehr

Verkehrsunfälle, insbesondere beim Ein- und Ausfahren von Parkstreifen, gehören leider zum Alltag auf unseren Straßen. Diese kritischen Situationen erfordern von allen Verkehrsteilnehmern äußerste Vorsicht und die strikte Beachtung der Straßenverkehrsordnung. Nur so lässt sich ein Zusammenstoß und die daraus resultierenden Schäden verhindern. Wie die Haftungsfrage in solchen Fällen geregelt ist und wer für die Folgen einzustehen hat, erfahren Sie im Folgenden anhand eines konkreten Gerichtsurteils. Dieses gibt Aufschluss über die Rechtslage bei Unfällen, die sich im Zusammenhang mit dem Einfahren von Parkstreifen in den fließenden Verkehr ereignen.

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beklagte verstieß gegen § 10 Satz 1 StVO, indem er vom Parkstreifen auf die Fahrbahn einfuhr, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
  • Die Behauptung der Beklagten, der LKW-Fahrer habe das Abblendlicht eingeschaltet, wurde widerlegbar, sodass kein Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten der Klägerin bestand.
  • Die Zeugin konnte das eingeschaltete Tagfahrlicht des LKW nicht als Warnsignal für dessen Einfahren auf die Fahrbahn erkennen.
  • Dem Kläger steht somit der volle Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, da ausschließlich die Beklagtenseite einen Verkehrsverstoß beging.
  • Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur vollständigen Zahlung.
  • Die Haftungsquoten-Verteilung durch das Amtsgericht war fehlerhaft, da kein Mitverschulden der Klägerin festgestellt werden konnte.
  • Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.

➜ Der Fall im Detail

Unfall beim Einfahren von Parkstreifen in fließenden Verkehr

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall, der sich ereignete, als ein LKW-Fahrer von einem Parkstreifen in eine Lücke zwischen zwei Parkstreifen auf der Straße einfuhr. In diesem Moment befuhr eine Zeugin mit dem PKW des Klägers die Straße in entgegengesetzter Richtung und musste einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen. Hierbei fuhr sie in die Lücke zwischen den Parkstreifen ein, genau in dem Moment, als der LKW-Fahrer mit seinem Fahrzeug in diese Lücke einfuhr, um sein Privatfahrzeug auf dem freigewordenen Parkstreifen abzustellen. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Kläger, als Eigentümer des beschädigten PKW, machte daraufhin Schadensersatzansprüche gegenüber dem LKW-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung geltend. Das Amtsgericht Homburg gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger einen Teil des Schadensersatzes zu. Es begründete dies damit, dass der LKW-Fahrer zwar nicht gegen § 10 StVO (Einfahren in den fließenden Verkehr) verstoßen habe, jedoch gegen § 1 Abs. 2 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme). Es sah auch ein Mitverschulden der Zeugin, da diese angeblich nicht aufmerksam genug gewesen sei und den Unfall hätte vermeiden können.

Berufungsurteil zugunsten des Klägers

Der Kläger legte daraufhin Berufung beim Landgericht Saarbrücken ein, welches zu seinen Gunsten entschied. Das Landgericht argumentierte, dass der LKW-Fahrer sehr wohl gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen habe, da er beim Einfahren in die Lücke zwischen den Parkstreifen den fließenden Verkehr hätte beachten und sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv