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Haftpflichtversicherung – Ersatzanspruch vorgezogener Rettungskosten

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OLG Köln weist Klage auf Rettungskostenersatz nach Legionellenbefall ab
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.09.2014 (Az.: I-9 U 22/14) die Klage einer Unternehmerin abgewiesen, die von ihrer Haftpflichtversicherung Ersatz für vorzeitig getätigte Rettungskosten aufgrund eines Legionellenbefalls in einer von ihr installierten Trinkwasseranlage forderte. Das Gericht entschied, dass kein Versicherungsfall vorlag, da die Klägerin lediglich Maßnahmen zur Vermeidung eines Versicherungsfalls durchgeführt hatte und somit kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-9 U 22/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Köln hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.01.2014 (Az. 9 O 273/13) abgeändert, das ursprünglich der Klägerin Recht gab.
Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen im Bereich Heizung und Sanitärtechnik, hatte von ihrer Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz für die Kosten eines provisorischen Filtereinbaus verlangt, nachdem Legionellen in der von ihr installierten Trinkwasseranlage festgestellt wurden.
Die Versicherung lehnte die Zahlung ab, da keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung bestand und die Installation noch nicht abgeschlossen und in Betrieb genommen war.
Die Klägerin argumentierte, dass die Kosten notwendig waren, um eine potenzielle Gesundheitsgefahr für die Heimbewohner zu verhindern.
Das OLG Köln entschied, dass kein Versicherungsfall im Sinne von § 5 Ziffer 1 AHB eingetreten sei, da die Schadensverhütungsmaßnahmen nicht als Rettungskosten anerkannt werden können.
Es wurde festgestellt, dass der Legionellenbefall kein Sachschaden gemäß § 1 Ziffer 1 AHB darstellt und damit kein Anspruch auf Leistung seitens der Versicherung besteht.
Die Gerichtskosten sowie die Kosten für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beiträgt.


Rettungskosten und Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung schützt vor finanziellen Folgen, wenn man Dritten einen Personen- oder Sachschaden zufügt und dafür haftbar gemacht wird. Häufig stellt sich dabei die Frage, ob auch Rettungsk[…]


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