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Kein selbständiges Beweisverfahren bei fehlenden Anknüpfungstatsachen

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Verkehrsunfall ohne verwertbare Anknüpfungstatsachen – OLG Hamm lehnt selbständiges Beweisverfahren ab
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Urteil vom 21.01.2022 (Az.: 9 W 5/22), dass der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren unzulässig ist, da die erforderlichen objektiven Anknüpfungstatsachen für eine unfallanalytische Begutachtung fehlen, wodurch weder eine Verfahrensbeschleunigung noch eine Kostenreduktion zu erwarten ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 5/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die sofortige Beschwerde im Urteil Az.: 9 W 5/22 ab und wies die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller zu.
Die Entscheidung bestätigt, dass ohne objektive Anknüpfungstatsachen, wie hier die fehlenden Spuren am Unfallort, kein selbständiges Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO zulässig ist.
Ein selbständiges Beweisverfahren dient üblicherweise der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduktion, was im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich war.
Die Notwendigkeit weiterer Begutachtungen im Hauptverfahren mit Befragung der Parteien und Zeugen macht ein isoliertes Beweisverfahren hier nicht sinnvoll.
Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts und des Nichtabhilfebeschlusses, welche die Unzulässigkeit des Antrags begründen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein selbständiges Beweisverfahren nicht immer der geeignete Weg ist, besonders wenn wichtige Beweise fehlen.
Das Gericht betonte, dass die Anforderungen für ein selbständiges Beweisverfahren im Einzelfall genau zu prüfen sind.


Bedeutung von Anknüpfungstatsachen für Beweisverfahren
In der Rechtspraxis kommt selbständigen Beweisverfahren eine wichtige Rolle zu. Sie dienen dazu, Beweise frühzeitig zu sichern, bevor ein mögliches Hauptverfahren eröffnet wird. Dies kann sowohl eine Beschleunigung als auch eine Kostenreduzierung bewirken. Allerdings sind für die Anordnung eines solchen Verfahrens bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Eine zentrale Voraussetzung sind objektive Anknüpfungstatsachen, die den Gegenstand des Beweises konkretisieren. Fehlen diese Anknüpfungspunkte, kann ein Gericht ein selbständiges Beweisverfahren als unzulässig a[…]


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