Gerichtsurteil: Stufenklage in der privaten Krankenversicherung scheitert an fehlendem Zusammenhang zwischen Auskunft und Leistungsanspruch
Wenn es um die private Krankenversicherung geht, stehen oft komplexe rechtliche Fragen im Mittelpunkt. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Zulässigkeit einer sogenannten Stufenklage. Hierbei handelt es sich um ein juristisches Instrument, das Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, zunächst Auskunft über mögliche Ansprüche zu verlangen, bevor sie diese dann konkret beziffern und einklagen.
Wann eine solche Stufenklage zulässig ist und welche Hürden es dabei zu beachten gilt, erläutert der folgende Beitrag anhand eines aktuellen Gerichtsurteils. Der Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte bei dieser Thematik eine sehr präzise und restriktive Sichtweise einnehmen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Voraussetzungen für eine Stufenklage nach § 254 ZPO lagen im vorliegenden Fall nicht vor.
Die von der Klägerin begehrte Auskunft diente nicht der Bestimmbarkeit eines konkreten Leistungsanspruchs, sondern der Klärung, ob überhaupt ein Anspruch gegen die beklagte Versicherung besteht.
Für eine Stufenklage ist es nicht ausreichend, lediglich das Bestehen eines Anspruchs auszuforschen. Vielmehr muss es um die Bezifferung eines bereits bestehenden Anspruchs gehen.
Die Klägerin konnte nicht konkret darlegen, welche ihrer Tarife zu welchen Zeitpunkten von unwirksamen Beitragserhöhungen betroffen waren.
Eine mit der Berufung erfolgte Klageänderung bzw. Klageerhöhung ist im Rahmen von § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen.
Ein gestellter Feststellungsantrag zur Nutzung und Verzinsung bleibt im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt.
Eine etwaige Konkretisierung der Klageanträge auf bestimmte Beitragsanpassungen wäre als neue Klageänderung zu werten.
➜ Der Fall im Detail
Private Krankenversicherung – Stufenklage wegen Erstattungsansprüchen
Im vorliegenden Fall geht es um die Klage einer Versicherten gegen ihren privaten Krankenversicherer. Die Klägerin begehrte die Erstattung von Beiträgen, die sie in der Vergangenheit an den Versicherer gezahl[…]