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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdienstausfall und Schadensminderungspflicht eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters.

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Geschäftsführer nach Unfall erfolgreich auf Schadensersatz geklagt
Arbeitnehmer haben in der Regel einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aufgrund einer Verletzung oder Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind. Bei selbstständig Tätigen oder mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH gestaltet sich die Situation etwas komplexer. Hier stellt sich die Frage, welche finanziellen Ansprüche bei einem Verdienstausfall bestehen und welche Verpflichtungen der Geschädigte hat, um den Schaden möglichst gering zu halten.

Die Schadensminderungspflicht spielt dabei eine zentrale Rolle. Sie besagt, dass der Geschädigte alles Zumutbare unternehmen muss, um den eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Wie weit diese Pflicht jedoch reicht und welche Anforderungen an einen mitarbeitenden Gesellschafter gestellt werden können, ist häufig eine Frage des Einzelfalls.

Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Gerichtsurteil zu dieser Thematik zusammengefasst und analysiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 22/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Verdienstausfallschaden anerkannt: Das Oberlandesgericht Saarbrücken sprach dem Kläger zusätzliche 28.321,88 € Verdienstausfallschaden zu, über die bereits im ersten Urteil anerkannten Beträge hinaus.
Vorgerichtliche Anwaltskosten: Dem Kläger wurden auch zusätzliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.708,84 € zugesprochen.
Abweisung der Anschlussberufung der Beklagten: Die Anschlussberufung der Beklagten, die darauf abzielte, die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zu begrenzen, wurde zurückgewiesen.
Schadensminderungspflicht relevant: Für den Zeitraum bis Februar 2021 wurde dem Kläger ein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer angerechnet, was auf der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) basiert.
Keine Anrechnung des Geschäftsführergehalts ab März 2021: Ab März 2021 wurde das früher erzielte Geschäftsführereinkommen nicht mehr angerechnet, da dies nicht mehr als zumutbar angesehen wurde.
Arbeitsfähigkeit separat geprüft: Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die seit 2017 durch die Deutsche Rentenversicherung anerkannt ist, bindet das Gericht nicht; es erfolgte eine sep[…]


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