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Faktischer Geschäftsführer – deliktische Haftung – Vermögensbetreuungspflicht

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Haftung des faktischen Geschäftsführers – Herausforderungen in der Beweisführung
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil Az.: I-9 U 152/13 die Berufung des Beklagten angenommen und das Urteil des Landgerichts Essen abgeändert, indem es die Klage abwies und den Kläger zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen verpflichtete. Der Fall dreht sich um die deliktische Haftung eines faktischen Geschäftsführers, der beschuldigt wird, Zahlungen für Immobilienrenovierungsarbeiten zweckentfremdet zu haben, wobei das Gericht keine ausreichende Basis für einen Anspruch gegen den Beklagten sah.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-9 U 152/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil (Az.: I-9 U 152/13) die Klage gegen den Beklagten abgewiesen und das vorherige Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben.
Im Mittelpunkt des Falls steht die deliktische Haftung eines faktischen Geschäftsführers wegen der zweckwidrigen Verwendung von Geldern, die für die Renovierung einer Immobilie bestimmt waren.
Die Berufung war erfolgreich, da dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht zusteht, insbesondere wegen fehlender substantiierter Darlegung eines mündlichen Vertrages über Renovierungsarbeiten mit dem Beklagten.
Ein vertraglicher Anspruch wurde ebenso verneint wie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, da eine ausreichend schlüssige Darlegung der erforderlichen Schutzgesetzverletzung fehlte.
Die vom Beklagten durchgeführten Arbeiten und die dafür geleisteten Zahlungen standen in keinem angemessenen Verhältnis, jedoch konnte eine Täuschungshandlung des Beklagten im Hinblick auf die Verwendung der Gelder nicht ausreichend dargelegt werden.
Trotz umfangreicher Renovierungsarbeiten durch den Beklagten konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Zahlungen ausschließlich für die vereinbarten Zwecke verwendet werden sollten.
Die Entscheidung hebt die Bedeutung einer klaren vertraglichen Vereinbarung und der Notwendigkeit hervor, Ansprüche ausreichend zu substantiieren.


Haftungsrisiken für faktische Geschäftsführer
Als faktischer Geschäftsführer kann man in die Verantwortung gezogen werden, selbst wenn keine formelle Bestellung erfolgt ist. Insbesondere bei deliktischen Haftungsfällen können faktis[…]


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