Dachfenstereinbau ohne Beschluss rechtmäßig laut Gerichtsurteil
Im vorliegenden Rechtsstreit am Amtsgericht Heidelberg, Az.: 45 C 128/23, wurde entschieden, dass der Einbau von Dachfenstern ohne einen Eigentümerbeschluss durch die Beklagte, basierend auf dem ihr zustehenden Sondernutzungsrecht und der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, rechtmäßig ist und die Klage somit abgewiesen wird. Die Entscheidung betont, dass die Nutzung der Dachgeschossräume zu Wohnzwecken gemäß der baurechtlichen Genehmigungen und der Teilungserklärung erlaubt ist, womit die Forderungen der Klägerin nach einem Rückbau und der Unterlassung der Wohnraumnutzung keinen Erfolg hatten. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 45 C 128/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Amtsgericht Heidelberg entschied am 20.03.2024 im Fall 45 C 128/23, dass die Umwandlung von Dachgeschossräumen in Wohnraum durch Einbau von Dachfenstern ohne Eigentümerbeschluss rechtmäßig ist.
- Die Klage gegen die Beklagte auf Rückbau und Unterlassung der Nutzung als Wohnraum wurde abgewiesen, da die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung solche Maßnahmen erlaubt.
- Das Gericht stellte fest, dass die baurechtlichen Genehmigungen vorlagen und die Nutzung der Dachgeschossräume zu Wohnzwecken somit zulässig ist.
- Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft war für die baulichen Veränderungen nicht erforderlich, da die Teilungserklärung dies abdeckt.
- Die Klageanträge waren teils unzulässig, teils unbegründet, insbesondere da nicht konkretisiert wurde, welche Veränderungen zurückgebaut werden sollten.
- Die Entscheidung unterstreicht, dass die Interpretation der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eine Nutzung zu allen baurechtlich zulässigen Zwecken, inklusive Wohnzwecken, erlaubt.
- Die Klägerin konnte keine überzeugenden Argumente vorbringen, die eine Beschlussfassung oder einen Rückbau rechtfertigten.
- Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Sondernutzungsrechte in der Wohnungseigentümergemeinschaft
In Wohnungseigentümergemeinschaften können besondere Sondernutzungsrechte vereinbart werden, die einzelnen Eigentümern die ausschließliche Nutzung bestimmter gemeinschaftlicher Flächen oder Anlagen erlauben. Solche Regelungen werden in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgelegt und können weitreichende Folgen haben. Typischerweise betreffen Sondernutzungsrechte Dachgeschosse, Keller oder Gartenflächen. Nicht selten entstehen hieraus Konflikte, wenn Wohnungseigentümer von ihren Sondernutzungsrechten in einer Weise Gebrauch machen, die andere Eigentümer als störend empfinden. Zentrale Streitpunkte sind häufig der Umfang der baulichen Veränderungen und die genaue Nutzungsart, die das Sondernutzungsrecht abdeckt. Sie benötigen rechtliche Klarheit bei Ihrem Bauvorhaben? Lassen Sie sich nicht durch unklare Regelungen oder drohende Rechtsstreitigkeiten ausbremsen. Wenn Sie vorhaben, Dachfenster einzubauen oder ähnliche bauliche Veränderungen in Ihrer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) durchzuführen, ist es essentiell, auf der sicheren Seite zu stehen. Unser erfahrenes Team bietet Ihnen eine schnelle, einfache und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem spezifischen Fall. Wir helfen Ihnen, die Rechtslage zu verstehen und Ihre Rechte vollumfänglich auszuschöpfen. Stellen Sie jetzt Ihre Anfrage und gewinnen Sie Rechtssicherheit für Ihr Zuhause….