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Wohnungsprostitution rechtfertigt eine fristlose Mietvertragskündigung

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Fristlose Kündigung für Wohnungsprostitution rechtskräftig
Wohnungsprostitution in einem Mietobjekt stellt eine gravierende Vertragsverletzung dar, die zur wirksamen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führt, wie das Amtsgericht Halle/Saale im Urteil Az.: 97 C 607/23 entschieden hat, nachdem überzeugend bewiesen wurde, dass die Beklagte in der Wohnung der Prostitution nachging und dadurch den Hausfrieden nachhaltig störte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 97 C 607/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Wohnungsprostitution führt zu fristloser Kündigung: Das Amtsgericht Halle/Saale bestätigte die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund der Nutzung der Wohnung für Prostitution.
Überzeugende Beweislage: Die Entscheidung stützte sich auf Zeugenaussagen, die bestätigten, dass die Beklagte regelmäßig von fremden Männern für sexuelle Dienstleistungen besucht wurde.
Störung des Hausfriedens: Die gewerbliche Prostitution in der Wohnung führte zu erheblichen Störungen des Hausfriedens, einschließlich Lärmbelästigung und Konflikten.
Keine Verhaltensänderung nach Abmahnung: Trotz Abmahnung und Aufforderung zur Unterlassung änderte die Beklagte ihr Verhalten nicht, was die fristlose Kündigung rechtlich begründete.
Kinder im Wohnhaus: Die Prostitution in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder leben, wurde als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet.
Vollständige Räumung der Wohnung: Die Beklagte wurde zur Räumung und besenreinen Übergabe der Wohnung verurteilt.
Kosten des Rechtsstreits: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Sicherheitsleistung kann die Vollstreckung abwenden.


Vertragswidrige Nutzung einer Mietwohnung
Die Wohnung dient dem Wohnen und der Führung eines üblichen Haushalts. Wird sie in erheblichem Maße vertragswidrig genutzt, kann dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Dabei stellt die gewerbliche Prostitution in einer Mietwohnung eine gravierende Vertragsverletzung dar.

Wird nachgewiesen, dass in der Wohnung entgeltliche sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, so hat dies nicht nur Auswirkungen auf den Hausfrieden. Es wider[…]


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