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Thermenwartungskosten auf Mieter übertragbar?

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Gericht entscheidet: Thermenwartungskosten können auf Mieter umgelegt werden
Das Amtsgericht Wennigsen entschied, dass ein Vermieter berechtigt ist, die Kosten für notwendige Thermenwartungen, trotz einer Vereinbarung von 0 Euro Vorauszahlungen, von einem Mieter zurückzufordern, da diese Kosten gemäß Mietvertrag umlagefähig sind und die Wartungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit notwendig sind. Zudem wurde eine Mietpreiserhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen durch den Einbau energieeffizienterer Fenster als rechtmäßig bestätigt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 41/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Wennigsen urteilte, dass Thermenwartungskosten umlagefähig sind, auch wenn im Mietvertrag 0 Euro Vorauszahlungen vereinbart wurden.
Laut Gericht müssen Mieter die tatsächlichen Wartungskosten tragen, da diese zur Sicherstellung der Funktionalität der Therme notwendig sind.
Die Kosten für die Wartung umfassen sowohl die eigentlichen Wartungsarbeiten als auch Anfahrtskosten, falls Termine nicht wahrgenommen werden.
Neben den Wartungskosten wurden auch Kosten für den Austausch von Fenstern als Modernisierungsmaßnahme anerkannt, die zur Energieeinsparung beitragen.
Aufgrund dieser Modernisierungsmaßnahmen wurde eine Mietpreiserhöhung als gerechtfertigt betrachtet.
Der Mieter ist ab dem dritten Monat nach Zugang der Mieterhöhungserklärung zur Zahlung des erhöhten Mietzinses verpflichtet.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung ausstehender Nebenkosten sowie des erhöhten Mietzinses seit September 2022.
Das Urteil bestätigt die Wichtigkeit der Vertragsgestaltung und der korrekten Anwendung von Miet- und Modernisierungsklauseln.


Thermenwartungskosten – eine heikle Rechtsmaterie
Die Aufteilung von Nebenkosten im Mietverhältnis ist oftmals Anlass für Konflikte zwischen Vermieter und Mieter. Besonders die Thermenwartungskosten stellen ein wiederkehrendes Streitthema dar. Wer hat diese Kosten letztendlich zu tragen? Der Mietvertrag gibt hier Aufschluss, ist jedoch nicht immer eindeutig formuliert.

Grundsätzlich sind Betriebskosten, zu denen die Thermenwartung zählt, vom Mieter zu übernehmen. Allerdings gibt es Ausnahmen und Sonderfälle, die aufgrund der detaillierten […]


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