Gericht erklärt WEG-Beschluss ohne Vergleichsangebote für ungültig
Im Kern geht es in dem Fall um die Anfechtung eines Eigentümerversammlungsbeschlusses zur Sanierung von Balkonen in einer Wohneigentümergemeinschaft, wobei strittig ist, dass für die Sanierungsarbeiten nur ein Angebot eingeholt wurde und die Beschlussfassung daher den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung zur Balkonsanierung ohne Einholung von Vergleichsangeboten für ungültig.
Ein Eigentümer klagte erfolgreich gegen den Beschluss, da nur ein Angebot eingeholt wurde und dies gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt.
Die Sanierungsmaßnahme bezog sich auf Feuchtigkeitsschäden und die Abdichtung der Balkone einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Es wurde betont, dass für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung mehrere Vergleichsangebote einzuholen sind, um Wirtschaftlichkeit und technische Ausführung angemessen bewerten zu können.
Die Beklagte argumentierte, dass der Ingenieur P. und die beauftragte Firma O. W. GmbH vertrauenswürdig seien, da sie bereits Erfahrungen mit dem Objekt hatten.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Einholung weiterer Angebote erforderlich gewesen wäre, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.
Die Durchführung der Sanierungsarbeiten allein auf Grundlage des Angebots einer bekannten Firma erfüllt nicht die Anforderungen an eine ausreichende Tatsachengrundlage.
Ungeachtet des Vollzugs der Maßnahme bleibt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage bestehen.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einholung von Vergleichsangeboten zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und sachgerechten Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen und die Streitwertfestsetzung basieren auf den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.
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