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Unbezifferter Minderungsberechtigungsantrag zulässig?

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Mietminderung bei Heizungsausfall in Karlsruher Wohnung gerechtfertigt
Das Amtsgericht Karlsruhe hat im Urteil Az.: 3 C 294/23 vom 09.08.2023 entschieden, dass die Kläger ihre monatliche Bruttomiete von 871,00 Euro aufgrund eines nicht funktionsfähigen Heizkörpers zeitweise um 30 % und später um 5 % mindern dürfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Klage wird in den meisten Punkten stattgegeben, während das ursprüngliche Versäumnisurteil größtenteils aufrechterhalten bleibt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 294/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht bestätigt die Minderung der Miete um 30 % von Dezember 2022 bis April 2023 und um 5 % ab Mai 2023 bis zur Mängelbeseitigung.
Die Minderungsberechtigung basiert auf einem andauernden Heizungsausfall im größten Wohnraum der Wohnung.
Die Minderungsquote variiert abhängig von der Jahreszeit und der Nutzungsbeeinträchtigung der Wohnung.
Die Kläger sind berechtigt, die Miete unter Vorbehalt der Rückforderung vollständig zu zahlen, solange der Mangel besteht.
Die Beklagte ist zur Beseitigung des Mangels verpflichtet, hat dies jedoch bislang nicht getan.
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht, führt aber nicht zur Aufhebung der Mietminderung.
Die Feststellungsklage hinsichtlich der Mietminderung ist zulässig und begründet.
Der Streitwert des Falls beträgt 4.746,95 Euro, basierend auf den Minderungsansprüchen und Mängelbeseitigungsanforderungen.


Mietminderung bei Mängeln
Mieter haben ein Recht auf Mietminderung, wenn die Mietsache mangelhaft ist und der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird. Ein häufiger Anwendungsfall sind Heizungsmängel in der kalten Jahreszeit. Je nach Ausmaß des Mangels können Mieter die monatliche Miete angemessen kürzen.

Die Höhe der zulässigen Minderungsquote hängt von der konkreten Beeinträchtigung ab. Während der Heizperiode sind höhere Quoten gerechtfertigt als in den Sommermonaten. Mieter müssen den Mangel zunächst anzeigen und können die Miete dann vorläufig kürzen. Eine gerichtliche Klärung bringt Rechtssicherheit über den zulässigen Minderungsumfang.
➜ Der Fall im Detail



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