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OLG Brandenburg – Az.: 3 U 144/20 – Urteil vom 05.04.2022
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom30.10.2020 – 51 O 38/19 – wird wegen eines Betrages von 52.662,94 € als unzulässigverworfen. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nur Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2020 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. [...] Weiterlesen
“Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen”