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Dichtigkeitsprüfung von Gaszuleitungen als Betriebskosten umlegbar

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Gaszuleitungs-Dichtigkeitsprüfung als umlagefähige Betriebskosten
Das Amtsgericht Rheine wies die Klage auf Rückzahlung der Kosten für eine Gasdichtigkeitsprüfung ab, da die Beklagte diese Kosten laut Betriebskostenverordnung auf die Mieter umlegen durfte. Die Entscheidung betont, dass solche Prüfungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit dienen und somit umlagefähig sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 C 44/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Rheine urteilte am 09.05.2023 im Fall Az.: 14 C 44/23 gegen die Rückzahlung von Kosten für eine Gasdichtigkeitsprüfung.
Die Kläger, als Mieter, müssen die Kosten von 142,80 Euro tragen, da die Prüfung zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört.
Die Betriebskostenverordnung erlaubt es Vermietern, Kosten für die Sicherheitsprüfung von zentralen Heizungsanlagen und Gasleitungen auf die Mieter umzulegen.
Die Prüfung der Gasdichtigkeit ist ein notwendiger Bestandteil der Betriebssicherheit, weswegen ihre Kosten als Betriebskosten anerkannt sind.
Regelmäßige Gasdichtigkeitsprüfungen finden in größeren zeitlichen Abständen statt und entsprechen dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
Die Entscheidung stützt sich auf mehrere juristische Quellen und frühere Urteile, die die Umlagefähigkeit derartiger Kosten bestätigen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bedeutet, dass die Kläger vorerst die Kosten tragen müssen, selbst wenn sie in Berufung gehen.


Gasdichtigkeitsprüfungen – Mieterrechte rund um Betriebskosten
In Mietimmobilien mit Gasetagenheizungen oder Gaseinzelfeuerstätten gehören regelmäßige Gasdichtigkeitsprüfungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit. Diese Prüfungen stellen sicher, dass keine Lecks in den Gaszuleitungen vorliegen und somit keine Gefahr für Mieter und Vermieter besteht.

Doch wer trägt die Kosten für diese wichtigen Sicherheitsmaßnahmen? Die Zuordnung der Dichtigkeitsprüfungen zu den umlagefähigen Betriebskosten ist ein vieldiskutiertes Thema im Mietrecht. Vermieter argumentieren häufig, dass die Kosten auf die Mieter umgelegt werden können, während Mietervertreter dies oftmals bestreiten.
➜ Der Fall im Detail



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